Pflichtangaben auf Rechnungen: Was muss 2026 auf jeder Rechnung stehen?

Welche Angaben muss eine ordnungsgemäße Rechnung in Deutschland enthalten? Kurz gesagt: mindestens zehn Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG — und seit Januar 2025 gelten zusätzlich neue Anforderungen an das Format, denn die E-Rechnung ist für den Empfang im B2B-Bereich bereits Pflicht. Eine unvollständige Rechnung gefährdet den Vorsteuerabzug des Empfängers und kann bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen führen. Dieser Artikel listet alle Pflichtangaben auf, erklärt die häufigsten Fehler und zeigt, welche Fristen bis 2028 gelten.

Die Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG

Das Umsatzsteuergesetz schreibt für jede Rechnung über umsatzsteuerpflichtige Leistungen ab 250 € brutto folgende Angaben vor. Die Details werden durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) und die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ergänzt.

Nr.PflichtangabeHinweis
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden UnternehmersHandelsregistername bei Gesellschaften.
2Vollständiger Name und Anschrift des LeistungsempfängersMuss mit der tatsächlichen Geschäftsanschrift übereinstimmen.
3Steuernummer oder USt-IdNr. des AusstellersWahlrecht zwischen beiden; bei innergemeinschaftlichen Leistungen ist die USt-IdNr. zwingend.
4AusstellungsdatumTag der Rechnungserstellung.
5Fortlaufende RechnungsnummerEinmalig vergeben, lückenlos nachvollziehbar.
6Menge und Art der Lieferung oder LeistungHandelsübliche Bezeichnung, ausreichend detailliert.
7Zeitpunkt der Lieferung oder LeistungOder Leistungszeitraum; bei Übereinstimmung mit dem Rechnungsdatum genügt ein Hinweis.
8Entgelt (Nettobetrag), aufgeteilt nach SteuersätzenGetrennt nach 19 %, 7 % und steuerfreien Beträgen.
9Anzuwendender Steuersatz und SteuerbetragOder Hinweis auf Steuerbefreiung (z. B. §4 UStG).
10Im Voraus vereinbarte EntgeltminderungenSkonto, Rabatte — sofern nicht bereits im Preis berücksichtigt.

Sonderfälle

Kleinunternehmer (§19 UStG): Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, weist keine Umsatzsteuer aus und muss den Hinweis „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §19 UStG” oder eine vergleichbare Formulierung aufnehmen. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Aussteller diese dem Finanzamt nach §14c UStG, ohne sie vom Kunden einfordern zu können. Steuernummer oder USt-IdNr. sind trotzdem anzugeben.

GmbH, UG, AG: Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich Handelsregisternummer, Registergericht, Geschäftsführer und Gesellschaftssitz angeben — Pflichten aus dem HGB und GmbHG, die häufig bei kleinen GmbHs fehlen.

Innergemeinschaftliche Leistungen: Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Die Rechnung muss dann die USt-IdNr. beider Parteien enthalten und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” tragen.

3 häufige Fehler bei der Rechnungsstellung

Fehlende oder falsche Leistungsbeschreibung. „Beratung” oder „Dienstleistungen laut Vertrag” reicht dem Finanzamt nicht. Die Art der Leistung muss so beschrieben sein, dass ein Dritter nachvollziehen kann, was erbracht wurde. Ist die Beschreibung zu vage, wird der Vorsteuerabzug beim Empfänger versagt — was diesen veranlassen kann, die Zahlung zurückzuhalten, bis eine korrigierte Rechnung vorliegt.

Verwechslung von Rechnungsdatum und Leistungsdatum. Beide Angaben sind Pflicht. Wenn der Leistungszeitpunkt mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, reicht der Zusatz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum” — aber er muss auf der Rechnung stehen. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal unvollständig.

USt-Ausweis durch Kleinunternehmer. Ein Kleinunternehmer, der auf seiner Rechnung 19 % Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt gemäß §14c UStG — selbst wenn es ein Versehen war. Gleichzeitig darf der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Korrektur erfordert eine Rechnungsberichtigung und gegebenenfalls eine Rückzahlung.

E-Rechnung: Übergangsfristen bis 2028

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen im Format EN 16931 (XRechnung oder ZUGFeRD/Factur-X) empfangen können — ohne Übergangsfrist, unabhängig von der Unternehmensgröße. Für den Versand gelten gestaffelte Übergangsregelungen nach §27 Abs. 38 UStG.

Bis 31. Dezember 2026: Für B2B-Umsätze dürfen Rechnungsaussteller weiterhin Papierrechnungen versenden. Andere elektronische Formate wie einfache PDF-Dateien sind nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig.

Bis 31. Dezember 2027: Die verlängerte Frist gilt nur noch für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz (2026) höchstens 800.000 € betrug. Alle anderen müssen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen im B2B-Bereich ausstellen.

Ab 1. Januar 2028: Die E-Rechnungspflicht gilt für alle Unternehmen ohne Ausnahme. Kleinunternehmer nach §19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung befreit, müssen aber weiterhin E-Rechnungen empfangen können.

Ein einfaches PDF per E-Mail gilt nach neuer Definition nicht als E-Rechnung. Akzeptierte Formate sind XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD (PDF/A-3 mit eingebettetem XML-Datensatz), sofern sie der Norm EN 16931 entsprechen.

Checkliste für konforme Rechnungen

Alle zehn Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG prüfen, insbesondere Leistungsdatum und -beschreibung.
Bei Kleinunternehmerregelung: Hinweis auf §19 UStG aufnehmen und keinen Steuerbetrag ausweisen.
Bei Kapitalgesellschaften: HGB-Pflichtangaben (Registergericht, HRB-Nummer, Geschäftsführer) ergänzen.
Empfang von E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD sicherstellen.
Eigene Versandpflicht prüfen: Umsatzschwelle 800.000 € für 2027, volle Pflicht ab 2028.
Bei innergemeinschaftlichen Leistungen: USt-IdNr. beider Parteien und Reverse-Charge-Hinweis einfügen.

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Veröffentlicht am 28. Mai 2026.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Regelungen können sich seit der Veröffentlichung geändert haben. Wenden Sie sich an einen qualifizierten Berater.

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